Entschädigungszahlung
Für queere Menschen, die aufgrund ihres Begehrens verfolgt wurden
Einvernehmliche homosexuelle Handlungen waren in unterschiedlicher Weise in der Zeit von 1945 bis 1994 nach den Paragrafen 175, 175a StGB bzw. 151 StGB–DDR unter Strafe gestellt. Dieses Verbot war aus heutiger Sicht in besonderem Maße grundrechts– und menschenrechtswidrig.
2017 hob der Gesetzgeber deshalb auf dieser Grundlage ergangene strafgerichtliche Urteile auf. Zugleich erhielten betroffene Frauen und Männer wegen ihrer Verurteilung und einer etwa erlittenen Freiheitsentziehung einen Entschädigungsanspruch. Den Antrag dazu können sie noch bis zum
21. Juli 2022 beim Bundesamt für Justiz (BfJ) stellen.
Grundlage ist das Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen
einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen (StrRehaHomG).
Zunächst waren nur jene Betroffene entschädigungsberechtigt, die für ihre Handlungen strafgerichtlich verurteilt worden waren. Bald wurde allerdings klar: Auch wer nicht bestraft wurde, war unter Umständen gestraft. Denn nicht gegen wenige war auch ohne anschließende Verurteilung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder Untersuchungshaft angeordnet worden, infolgedessen die Betroffenen beispielsweise ihre Ausbildungs– oder Arbeitsstelle verloren hatten oder – zum Teil bis heute – unter psychischen oder körperlichen Folgen litten bzw. leiden. Aus diesem Grund entschied
sich das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für eine Erweiterung der Entschädigungsberechtigung durch eine Richtlinie: Seit dem 13. März 2019 werden nun auch jene Betroffene entschädigt, die strafrechtlich verfolgt wurden, ohne dass es zu einem Urteil kam, oder die unabhängig von einer Strafverfolgung im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Verboten unter außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen – beispielsweise beruflichen oder gesundheitlichen Nachteilen – zu leiden hatten.
Schätzungen zufolge ergingen zwischen 1945 und 1994 etwa 69.000 Urteile nach den genannten Paragrafen.
Weitere Informationen, wie Entschädigung_§ 151_Infofolder oder Entschädigung_§ 175_Infofolder, und Pressemitteilung können Sie unter den entsprechenden Verlinkungen finden.